Der DGB sowie die DGB-Rechtsschutz GmbH machen darauf aufmerksam, dass nach lang andauernder Krankheit Ansprüche auf Urlaubsabgeltung auftreten können. Hier verschenken viele Beschäftigte Geld.
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubjahres arbeitsunfähig erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestand.
Wer kann von dieser Rechtsprechung profitieren?
Arbeitnehmer, die lang andauernd erkrankt sind und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Bislang verfiel der Urlaubsanspruch, der infolge einer Erkrankung vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen werden konnte. Nunmehr hat auch die deutsche Rechtsprechung klargestellt, dass zumindest der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz und der Schwerbehindertenurlaub finanziell abgegolten werden muss.
Dies kann im Einzelfall eine ganze Menge Geld bedeuten. Ein Beispiel: ein schwerbehinderter Arbeitnehmer scheidet nach 3 jähriger Krankheit zum 31.12.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der gesetzliche Urlaubsanspruch plus zusätzliche Urlaubstage für Schwerbehinderte ergeben 25 Tage pro Jahr. Für insgesamt 3 Jahre entsteht daher ein Abgeltungsanspruch von 75 Tagen, das sind immerhin 3,5 Monatseinkommen!
Darüber hinaus ist je nach Tarifvertrag noch zu klären, ob der höhere tarifliche Urlaub verfällt oder nicht. In unserem Beispiel geht es daher um weitere 10 Tage zusätzlicher Urlaub pro Jahr, die möglicherweise zu berücksichtigen sind.
In vielen Einzelfällen werden noch gerichtliche Entscheidungen nötig sein. So zum Beispiel die Frage, ob die vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf angenommene Verjährung von 3 Jahren höchstrichterlich Bestand haben wird. Wie ist es mit Ansprüchen auf das zusätzliche Urlaubsgeld? Auch wird im Einzelfall zu klären sein, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet hat. Denn erst wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist, kann ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen. Nur dann kann Eile angesagt sein, denn Tarif- oder Arbeitsverträge regeln hier oft, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist seinen Anspruch schriftlich geltend machen muss. Wird diese Frist versäumt, ist ein Verfahren nicht mehr erfolgversprechend.
Anders sieht es wiederum aus bei Beschäftigten, die nach langer Krankheit in den Betrieb zurückkehren. Diese haben auch weiterhin Anspruch auf Urlaub, den sie krankheitsbedingt nicht nehmen konnten, doch dieser muss nicht finanziell abgegolten sondern kann immer noch als Urlaub gewährt werden.
Daher rät die NGG Region Aachen allen Mitgliedern, im NGG Büro prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang, ein solcher Anspruch besteht.