vom 09.03.2001
§ 5 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich.
§ 6 Mehrarbeitsvergütung
Für Mehrarbeit ist zum Stundenlohn ein Zuschlag von 25% zu zahlen.
(d.h. ohne weitere Vereinbarung ist auch Freizeitausgleich mit einem Zuschlag von 25% zu gewähren)
Darüber hinaus gibt es weitere Zuschäge, für Nacht und Sonntagsarbeit sowie Wochenfeiertagen, bis zu 100%.
Auszug aus dem Tarifvertrag über eine 5-Tage-Woche für das Bäckerhandwerk in NRW
§ 2
Bis spätestens 1.7.1982 ist innerhalb der 6-Tage-Arbeitswoche die wöchentliche, tarifliche Arbeitszeit so zu verteilen, daß jedem Arbeitnehmer ein arbeitsfreier Werktag gewährt wird. Ein Anspruch auf einen bestimmten arbeitsfreien Wektag besteht nicht. Die Freistellung erfolgt betriebsindividuell.